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verfahrensrecht:beweisantritt

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Beweisantritt

§ 420 ZPO

Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

Eine Partei genügt bei einem Beweisantritt bereits dann ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nur verlangt werden, sofern diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Anderenfalls muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dadurch gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln.1)

siehe auch

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 212/13, BGHZ 207, 1 Rn. 39; Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 152/14, NJW-RR 2016, 921 Rn. 19; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZR 68/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, TranspR 2019, 376 Rn. 8; Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 37/20, GRUR 2021, 971 Rn. 32 = WRP 2021, 904 - myboshi
verfahrensrecht/beweisantritt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1