Kosten der Nebenintervention

§ 101 (1) ZPO

Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

§ 101 (2) ZPO → Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten

Der Nebenintervenient hat bei Obsiegen der Gegenpartei seine Kosten selbst zu tragen. Bei Obsiegen der Hauptpartei trägt der Gegner die Kosten der Nebenintervention.

siehe auch

Kosten des Verfahrens
Nebenintervention