Grundsatz der Meistbegünstigung

Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre.1)

Dies wird im Zivilprozessrecht mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung bezeichnet.

siehe auch

1)
BGH, Vers.-Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - Fehlende Unterschrift; m.V.a. BGHZ 98, 362, 364; 152, 213, 216; Wiec-zorek/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 542 Rdn. 53; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., Vor § 511 Rdn. 30