frist fuer die ablehnung des gerichtlichen sachverstaendigen

§ 406 (2) S. 2 ZPO

Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung.

§ 406 (2) S. 1 ZPO → Antrag zur Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 2 ZPO → Frist für die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 3 ZPO → Verspätete Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 4 ZPO → Antrag zur Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen durch Protokollerklärung

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen

siehe auch