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verfahrensrecht:verspaetete_ablehnung_des_gerichtlichen_sachverstaendigen

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Verspätete Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen

§ 406 (2) S. 3 ZPO

Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§ 406 (2) S. 1 ZPO → Antrag zur Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 2 ZPO → Frist für die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 3 ZPO → Verspätete Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 406 (2) S. 4 ZPO → Antrag zur Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen durch Protokollerklärung

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen

Ist einer Partei im Patentnichtigkeitsverfahren vor der Bestellung des gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit gegeben worden, zur fachlichen und persönlichen Eignung einer von der Gegenpartei vorgeschlagenen Person Stellung zu nehmen, und verfügt sie über keinerlei Informationen zur Person des Sachverständigen, handelt sie schuldhaft, wenn sie, ohne zumindest einfache und ohne weiteres mögliche Erkundigungen eingeholt zu haben, die Erklärung abgibt, gegen die als Sachverständigen vorgeschlagene Person bestünden keine Einwände.1)

Für die Parteien besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung, Erkundigungen darüber anzustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Betracht kommt. Jedoch kann im Einzelfall Abweichendes gelten, denn konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes muss die Partei aufgrund ihrer Prozessförderungspflicht nachgehen. Zumutbare Nachforschungen muss die Partei auch dann anstellen, wenn ihr bekannt ist, dass die Gewinnung des Sachverständigen wegen der Besonderheiten des Falls außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet.2)

Entsprechendes gilt, wenn die Partei im Patentnichtigkeitsverfahren die ihr vom Gericht eingeräumte Gelegenheit wahrnimmt, zu Sachverständigenvorschlägen der Gegenseite Stellung zu nehmen.3)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - X ZR 67/09 - Sachverständigenablehnung V
2)
BGH, Beschluss vom 23. September 2008 X ZR 135/04, GRUR 2009, 92 = NJW 2009, 84 - Sachverständigenablehnung III
verfahrensrecht/verspaetete_ablehnung_des_gerichtlichen_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1