Übertragbarkeit des Tonträgerherstellerrechts

§ 85 (2) UrhG

Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 85 (1) Urh → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers