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urheberrecht:verwertungsrechte_des_tontraegerherstellers

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Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers

§ 85 (1) UrhG

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall → Recht zur Vervielfältigung des Tonträgers
§ 85 Abs. 1 Satz 2 Fall → Recht zur Verbreitung des Tonträgers

§ 85 (2) UrhG → Übertragbarkeit des Tonträgerherstellerrechts
§ 85 (3) UrhG → Erlöschen des Tonträgerherstellerrechts

Sampling

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen [→ Recht zur Vervielfältigung des Tonträgers] und zu verbreiten [→ Recht zur Verbreitung des Tonträgers].1)

Nach § 96 Abs. 1 UrhG [→ Verwertungsverbot] dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.2)

§ 85 (4) UrhG

§ 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV
urheberrecht/verwertungsrechte_des_tontraegerherstellers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1