Ausnahmen von der Vergütungspflicht

§ 54 (2) UrhG

Der Anspruch nach Absatz 1 [→ Vergütungspflicht] entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

siehe auch