Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Diese Neuregelung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.1)
Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus.2)
Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht geschützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der Kopierende - etwa weil es sich um eigene Texte oder Bilder handelt oder weil eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt - über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen.3)
Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG [jetzt § 54 (1) UrhG] gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.4)
Mit der Ablichtung eines Werkstücks [§ 54a Abs. 1 UrhG a.F.] ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint.5)
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.6)
Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 53 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.7)
→ Verfahren vergleichbarer Wirkung (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.)
Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erlaubnisfrei genutzt werden können.8)
Es ist verfassungsrechtlich zulässig, den unmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung mittelbar dadurch zu belasten, dass die Hersteller der zur Fertigung privater Kopien erforderlichen Vervielfältigungsgeräte eine Vergütung zu zahlen haben, die sie ihrerseits auf die Verbraucher umlegen können.9)
Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.10)
→ Vergütungshöhe (Vergütungspflicht)