Umfang des Bereicherungsanspruchs

§ 818 (1) BGB

Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch § 818 (3) BGB → Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs

§ 818 (4) BGB

Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

siehe auch

§ 812 BGB → Herausgabeanspruch