Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

§ 127 (2) PatG

Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

§ 173 ZPO → Aushändigung des Schriftstücks im Gericht
§ 5 VwZG, § 174 ZPO → Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 175 ZPO → Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief § 176 ZPO → Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (Zustellungsauftrag)

§ 183, 184 ZPO → Zustellung ins Ausland
§ 185 ff. ZPO → Öffentliche Zustellung

Die mit Wirkung vom 1. Juni 2004 geänderte Patentverordnung (PatV) enthält keine Bestimmungen mehr für den Fall der Anmeldermehrheit. Stattdessen sieht seit diesem Zeitpunkt die geänderte DPMAV in § 14 Abs. 1 vor, dass für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung mehrerer Personen ohne gemeinsamen Vertreter anzugeben ist, wer für alle Beteiligten als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist. Diese Erklärung ist von allen Anmeldern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die zuerst genannte Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt.1)

siehe auch

§ 127 ff ZPO → Zustellung

1)
BPatG, Jahresbericht 2005; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 30.03.2005 – 20 W (pat) 24/05.