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verfahrensrecht:zustellung_durch_die_behoerde_gegen_empfangsbekenntnis

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Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1 ZPO)

Das BPatG stellt an Patentanwälte ausschließlich durch Empfangsbekenntnis zu.

Die Zustellung erfolgt über einen beliebigen Weg, beispielsweise durch einen einfachen Brief. Das Empfangsbekenntnis ist mit dem Zugangsdatum zu versehen, zu unterschreiben und an die Behörde zurückzusenden. Das Empfangsbekenntnis ersetzt eine Zustellungsurkunde bzw. einen eingeschriebenen Brief.

Wurde ein Empfgangsbekenntnis nicht abgegeben, so gilt das Schriftstück mit dem Tag als zugegangen, an dem es der Empfänger in Kenntnis der Zustellungsabsicht entgegengenommen hat.

Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt1). Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, kommt es dagegen nicht an2). Hinzukommen muss, dass der Empfangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt3), beurkundet wird.4)

Erfolgt die Zustellung eines Beschlusses des Patentamts im Wege der vereinfachten Zustellung durch Postübersendung an den anwaltlichen Vertreter gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 PatG und geht ein Empfangsbekenntnis beim Patentamt nicht ein, ist der Beschluss mangels Zustellung unwirksam. Lässt sich nicht feststellen, dass der Vertreter den Beschluss nachweislich erhalten hat, ist der Zustellungsmangel auch nicht gemäß § 9 VwZG i.V.m. § 127 Abs. 1 PatG geheilt.5)

1)
BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990 - XI ZB 8/90, NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003,2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207
2)
BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252
3)
Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rdn. 2
4)
BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 39/05
5)
BPatG, Beschl. v. 11.11.2004 – 11 W (pat) 44/04
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