Vindikationsklage

Zuständigkeit bei Vindikationsklagen

Für Durchsetzung des Vindikationsanspruchs sind gemäß § 143 PatG die Landgerichte zuständig. Örtliche Zuständigkeit insondere bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 13 ZPO). Besonderer Gerichtsstand ist der Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), d.h. der Patentanmeldung und damit München. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei Auslandsberührung in Übereinstimmung mit Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Vollstreckungsabkommen (EuGVÜ, TABU 694). Alternativ (???) wäre auch der besondere Gerichtsstand des Vermögens (23 ZPO) denkbar, der jedoch von der EuGVÜ nicht als besonderer Gerichtsstand anerkannt wird, daher sachgerechte Anknüpfung an die Regelung des § 25 PatG (Ort des Inlandsvertreters = Gerichtsstand i.S. § 23 ZPO[CR1] ) ?????.

siehe auch