Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft, Patentgemeinschaft
§ 6 S. 3 PatG → Prioritätsgrundsatz
§ 8 PatG → Vindikationsanspruch
§ 21 (1) Nr.3 PatG → Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme
§ 812 (1) S. 1 BGB → Eingriffskondiktion
§ 37 PatG → Erfinderbenennung
§ 63 PatG → Erfindernennung
Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG [→ Ausschliessungsrechte] eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)
Zu Unterscheiden sind die übertragbaren Verwertungsrechte am Patent (das Recht an der Erfidung bzw. dem Patent) und das nicht übertragbare Erfinderpersönlichkeitsrecht, dem durch Nennung des Erfinders [→ Erfindernennung] in der Patentschrift Rechnung getragen wird.
Das Recht an der Erfindung umfasst auch deren Anmeldung im Ausland.2)
Ein Anspruch, ein Schutzrecht mit den sich beim Patent aus den §§ 9 ff. PatG ergebenden Wirkungen zu erhalten und nutzen zu können, kann naturgemäß nur bestehen und beeinträchtigt werden, wenn alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Schutzrecht gegeben sind.3)
Dementsprechend ist das Recht auf das Schutzrecht als Immaterialgüterrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen Eingriffe Dritter nur geschützt ist, wenn die Erfindung schutzfähig ist (Sen.Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - Gummielastische Masse I).
Das Recht auf das Patent setzt ein Recht des Erfinders an seiner Erfindung voraus. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung entsteht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein Schutzrecht erwachsen. Bereits dieses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter.4)
Das Gesetz stellt dem aus widerrechtlicher Entnahme Verletzten mit der Vindikationsklage einerseits und dem auf § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG gestützten Einspruch zwei unterschiedliche Rechtsinstitute zur Verfügung, die einen Schutz der Rechte des Verletzten mit unterschiedlicher Zielrichtung gewährleisten.5)
§ 8 PatG → Vindikationsanspruch
§ 21 I Nr.3 PatG → Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme
Als Verfügungen über das Patent kennt die deutsche Rechtsordnung ausschließlich:6)
Einen über ein schuldrechtlich wirkendes „pactum de non petendo“ hinausgehenden teilweisen dinglichen Verzicht auf Rechte aus dem Patent kennt die Rechtsordnung hingegen nicht und ist nach der Systematik des Patentrechts ähnlich dem sachenrechtlichen numerus clausus auch ausgeschlossen.7)
Das Recht auf das Patent steht zwar dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 6 PatG), das Patentamt darf die sachliche Berechtigung des Anmelders aber im Erteilungsverfahren nicht nachprüfen, sondern muss die Erfinderbenennung (§ 37 PatG) genügen lassen und hat - nach dem Anmelderprinzip - von der Berechtigung des Anmelders auszugehen, § 7 Abs. 1 PatG.8)