Nichtangriffsabrede im Einspruchsverfahren

Der Einwand der Nichtangriffsverpflichtung ist im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen.1)

Gegen die Zulassung dieses Einwandes spricht die Rechtsnatur des Einspruchs als Popularrechtsbehelf.2)

Hat derselbe Patentanwalt sowohl die Erfinderin und ursprüngliche Anmelderin als auch den späteren Einsprechenden vertreten, so muss dies keinen Parteiverrat darstellen. Die Vollmacht ist auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Einsprechende nach Niederlegung des Mandats des damaligen Vertreters durch Fortführung des Verfahrens dessen bisheriges Tätigwerden stillschweigend genehmigt. Das Rechtsinstitut der Nichtangriffsabrede verträgt sich nicht mit der Rechtsnatur des Einspruchs als Popularbehelf. Die Nichtangriffsabrede setzt regelmäßig vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien voraus. Daran fehlt es, wenn vertragliche Beziehungen lediglich zwischen der Erfinderin und ursprünglichen Anmelderin und dem damaligen Vertreter des Einsprechenden bestanden.3)

siehe auch

1) , 2)
BPatG, Beschl. v. 27.05.2004 – 21 W (pat) 40/03 – GRUR 2005, 182 – Feuerwehr-Tableau-Einheit
3)
BPatG, Beschl. v. 24.06.2003, 21 W (pat) 306/02