Hemmung der Fristenläufe nach Verfahrenskostenhilfeantrag

§ 134 PatG

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

siehe auch

§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz