Geheimanmeldung im Ausland

§ 52 (1) PatG

Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

§ 52 (2) PatG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
  2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

siehe auch

§§ 50 bis 55 PatG → Geheimanmeldung
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz