Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Prüfungsverfahrens im Einspruchsverfahren

§ 59 (4) PatG

Im Übrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 [→ Recherche] und die §§ 46 [→ Anhörung vor der Prüfungsstelle] und 47 [→ Beschlüsse der Prüfungsstelle] im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.

siehe auch