Motivschutz

Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung

Der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst – über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus1) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob beim angesprochenen Publikum die Vorstellung aufkommen kann, die jüngere Marke sei gleichfalls ein Zeichen der Widersprechenden.2)

Wenn die ältere Marke keine besondere Verkehrsgeltung hat und aus einem Bild besteht, das wenig verfremdende Phantasie aufweist, reicht die bloße Ähnlichkeit in der Bedeutung nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.3)

Beispiel zum Motivschutz: Springende Raubkatze4)

siehe auch

Zeichenähnlichkeit

1)
vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 – Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 – Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 – Wurstmühle; 1995, 198, 200 – Springende Raubkatze
2)
BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2006 - 27 W (pat) 385/03
3) , 4)
EuGH Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze