Notifikation gegenüber dem Generaldirektor

Artikel 3bis (1) MMA

Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor der Organisation (im folgenden als »der Generaldirektor« bezeichnet) schriftlich notifizieren, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Artikel 3bis (2) MMA

Diese Notifikation wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den Generaldirektor an die anderen Vertragsländer wirksam.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken