Recherche

Artikel 38 (1) GMV

Hat das Amt für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke einen Anmeldetag festgelegt, so erstellt es einen Gemeinschaftecherchenbericht, in dem diejenigen ermittelten älteren Gemeinschaftsmarken oder Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken aufgeführt werden, die gemäß Artikel 8 gegen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden können.

Artikel 38 (2) GMV

Beantragt der Anmelder bei der Anmeldung einer Gemeichaftsmarke, dass auch von den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten ein Rechercheericht erstellt wird, und wurde die entsprechende Rechercheebühr innerhalb der für die Zahlung der Anmeldegebühr vorgesehenen Frist entrichtet, so übermittelt das Amt, sobald für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ein Anmeldetag feselegt wurde, der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtchutz aller Mitgliedstaaten, die dem Amt ihre Entscheidung mitgeteilt haben, für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken in ihren eigenen Markenregistern eine Recherche durchzuführen, eine Abschrift dieser Anmeldung.

Artikel 38 (3) GMV

Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz gemäß Absatz 2 übermittelt dem Amt innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Anmeldung einer Gemeichaftsmarke bei ihr eingegangen ist, einen Recherchenbericht, in dem entweder die von ihr ermittelten älteren Marken oder Markenanmeldungen aufgeführt sind, die gemäß Artikel 8 gegen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden können, oder in dem mitgeteilt wird, dass solche Rechte bei der Recherche nicht festgestellt wurden.

Artikel 38 (4) GMV

Der Recherchenbericht gemäß Absatz 3 wird unter Verwendung eines Standardformulars verfasst, das vom Amt nach Anhörung des in Artikel 126 Absatz 1 genannten Verwaltungsrats, nachstehend „Verwaltungsrat“ genannt, erstellt wird. Die wesentlichen Bestandteile dieses Formulars werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 38 (5) GMV

Das Amt zahlt jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einen Betrag für jeden Recherchenbericht, den diese Behörde gemäß Absatz 3 vorlegt. Dieser Betrag, der für jede Zentralbehörde gleich hoch zu sein hat, wird vom Haushaltusschuss durch mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten gefassten Beschluss festgesetzt.

Artikel 38 (6) GMV

Das Amt übermittelt dem Anmelder der Gemeinschaftarke unverzüglich den Gemeinschaftsrecherchenbericht sowie auf Antrag die innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingegangenen nationalen Recherchenberichte.

Artikel 38 (7) GMV

Bei der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeichaftsmarke, die erst nach Ablauf von einem Monat ab dem Tag, an dem das Amt dem Anmelder die Recherchenberichte übermittelt hat, vorgenommen werden darf, unterrichtet das Amt die Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken oder Anmelduen von Gemeinschaftsmarken, die in dem Gemeinschaftsrechehenbericht genannt sind, von der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Die Recherche (Art. 39 GM-VO) ist eine Besonderheit im Vergleich mit dem Prüfverfahren des MarkenG. Der Recherchebericht wird nach der Feststellung der Erfüllung der Anmeldeerfordernisse erstellt.

Bisher: Ein Exemplar der Anmeldung wird an die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten übersandt, die dem HABM (Amt) mitgeteilt haben, das sie eine eigene Recherche durchführen. Das Amt zahlt den Behörden hierfür eine Gebühr. Der Gemeinschaftsrecherchebericht wird dem Anmelder zusammen mit den nationalen Rechercheberichten übermittelt. Der Anmelder kann daraufhin prüfen, ob er die Anmeldung weiter verfolgt.

Neu: Die Rechercheberichte werden nicht mehr automatisch erstellt. Der Anmelder muss dies in Zukunft beantragen und nun selbst die Gebühr für die nationalen Rechercheberichte zahlen.

siehe auch

GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung