Erfordernis der Zustimmung des Markeninhabers zum Verzicht

§ 48 (2) MarkenG

Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.

§ 40 MarkenV → Zustimmungserklärung des Markeninhabers

§ 48 (1) MarkenG → Verzicht

siehe auch