Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
Nach § 48 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung auf Antrag des Markeninhabers jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.1)
Die teilweise Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt einen Teilverzicht im Sinne von § 48 Abs. 1 MarkenG dar.2)
Der Verzicht führt lediglich zum Erlöschen des Rechts ex nunc, so dass zwischen dem Zeitraum der Eintragung und des Verzichts eventuell entstandene Ansprüche weiter bestehen bleiben.3)
Löschung wegen Nichtigkeit führt dagegen gemäß § 52 Abs. 2 MarkenG dazu, dass die Wirkungen der Eintragung im Umfang der Löschung als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
Der Verzicht kann auch in einem anhängigen Widerspruchs- oder Löschungsverfahren erklärt werden und wird mit Abgabe der Erklärung unmittelbar wirksam.4)
Da die Erklärung materiell-rechtlich ohne weiteres zum vollständigen oder teilweisen Erlöschen der Marke führt, kann sie auch im Löschungsverfahren nicht bedingt abgegeben werden (BGH, GRUR 2008, 714 Rn. 35 - idw, mwN). Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - MEY/Ella May (GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.5)
Die Fortführung eines Löschungsverfahrens nach §§ 50, 54 MarkenG nach dem Verzicht auf die angegriffenen Marke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass an die Stelle des allgemeinen Interesses an der Löschung ein konkretes, individuelles Rechtsschutzinteresse des Löschungsantragstellers an einer Löschung der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit getreten ist.6)
Daraus folgt möglicherweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der vollständigen Nichtigkeit der Markeneintragung ex tunc.7)
Ein Teilverzicht auf die Marke kann auch im Löschungsverfahren nicht bedingt erklärt werden.8)