Entscheidung über den Widerspruch

§ 43 (2) S. 1 MarkenG

Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht.

§ 43 (2) S. 2 MarkenG → Zurückweisung des Widerspruchs

§ 43 (1) MarkenG → Nichtbenutzungseinrede
§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
§ 43 (3) MarkenG → Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
§ 43 (4) MarkenG → Wirkung der Löschung im Widerspruchsverfahren

§ 31 MarkenV → Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

§ 42 MarkenG → Widerspruch

siehe auch