Übergangsregelung

Art. 83 (1) EPG → Wahlmöglichkeit der nationalen Gerichte
Art. 83 (2) EPG → Klagen während Ablauf der Übergangszeit
Art. 83 (3) EPG → Opt-Out
Art. 83 (4) EPG → Opt-In
Art. 83 (5) EPG → Möglichkeit der Verlängerung der Übergangszeit nach Konsultation der Nutzer des Patentsystems

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent