Beschwerdebegründung

Artikel 108 S. 3 EPÜ 2000

Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen.

Artikel 108 EPÜ → Frist und Form der Beschwerde

Als zweite Frist sieht Artikel 108 EPÜ Satz 3 vor, dass innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerdebegründung einzureichen ist.1)

siehe auch

Teil 6 EPÜ → Beschwerdeverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12