Eintragungsurkunde

§ 17 DesignV

Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

siehe auch

DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → DPMA-Verordnung
DesignG → Urkunden (§ 25 (1) DPMA-Verordnung)
DesignG → Anmeldetag