Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 [→ Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts] kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.
§ 16 (1) ArbNErfG → Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts