Vertragliche Übertragung der Erfindung

Kommt eine wirksame Inanspruchnahme nicht zustande, ist immer zu prüfen ob die Diensterfindung nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung auf den Arbeitgeber übergegangen ist. Für eine solche nachträgliche Übertragung, die auch konkludent erfolgen kann, sind aber starke Anzeichen notwendig.

Eine dahingehende Abrede kann nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, daß er eine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen und daß dieser die Übertragung annehmen wollte. Soweit der Arbeitnehmer bei einer Schutzrechtsanmeldung zugunsten seines Arbeitgebers Aktivitäten entfaltet, kann auf seinen Willen zur Rechtsübertragung regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn seine Mitarbeit über die ihm nach § 15 Abs. 2 ArbEG obliegende Mitwirkungspflicht hinausgeht, er etwa im Interesse des Arbeitgebers und für diesen (mündlich oder schriftlich) intensiv in das Erteilungsverfahren eingeschaltet war.1)

Eine vertragliche Übertragung einer frei gewordenen Diensterfindung wird in der Regel nur bejaht werden können, wenn auch angenommen werden kann, dass die Arbeitsvertragsparteien sich über eine Vergütung hierfür ebenfalls geeinigt haben.2). Denn es ist zu berücksichtigen , dass es auf Seiten des Arbeitnehmererfinders um die Aufgabe eines geldwerten Rechts geht und eine vernünftige Partei sich hierzu regelmäßig nur bereit finden wird, wenn auch über eine geldwerte Gegenleistung Einigkeit erzielt wird.

siehe auch

1)
OLG Karlsruhe GRUR 1984, S. 42 „Gaswarngerät“
2)
BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett; m.V.a. Bartenbach Mitt. 1971, 232, 239