Bemessung der Vergütung

§ 9 (2) ArbnErfG

Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

§ 9 (1) ArbErfG → Vergütungsanspruch

§ 11 ArbErfG → Richtlinien über die Bemessung der Vergütung
R.L. 6-11 → Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie
R.L. 12 → Ermittlung des Erfindungswertes nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen
R.L. 13 → Schätzung des Erfindungswertes

§ 23 Abs. 1 ArbEG → Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung

§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

§ 242, 249 BGB → Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Vergütung
Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung
Erfindungswert
Anteilsfaktor
Vergütung des Miterfinders

Die Vergütung des Arbeitnehmers solle nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, im konkreten Fall also einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen.1)

Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Diensterfindung ziehe oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen.2)

Regelmäßig rechtfertigt sich die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt ist, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist.3)

Grundsätzlich orientiert sich die Erfindervergütung an der gemeldeten Diensterfindung.4).

Wirtschaftliche Verwertbarkeit, Erfindungswert

Für die Bemessung der Höhe der Vergütung ist, abgesehen von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung, insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit maßgebend (§ 9 Abs. 2 ArbEG).

Die Berechnung der Vergütung aus Erfindungswert und Anteilsfaktor kann in folgender Formel ausgedrückt werden:5))

V [→ Vergütung] = E [→ Erfindungswert] ∙ A [→ Anteilsfaktor in Prozenten]

Gebrauchsmuster

Grundsätzlich werden die selben Methoden zur Ermittlung der Vergütung angewandt. Bei der Lizenzanalogie werden Lizenzsätze für Gebrauchsmuster herangezogen. Falls dies nicht möglich ist, ist zu beachten, dass GebrM-Lizenzsätze i.A. niedriger sind als die für Patente (ca. 2/3), da es sich um ungeprüfte Schutzrechte handelt, die meist einen geringeren Schutzumfang aufweisen. Die ungeprüfte Schutzfähigkeit kann jedoch nur bei Bedenken zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Erfindung auch patentfähig ist.

Verbesserungsvorschläge

Qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 ArbEG) geben dem Arbeitgeber eine Vorzugsstellung, da er die Möglichkeit der Verwertung unter Ausschluss der Mitbewerber erhält.

Die Vergütungsvereinbarung bleibt nach § 20 II ArbEG einer Regelung durch Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung vorbehalten.

Entspricht dem Umfang der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Wird festgestellt mittels

a) Lizenzanalogie bei fiktiver Lizenznahme (ArbnErfRL Nr. 5-11)

b) Berechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen (ArbnErfRL Nr. 12)

c) Schätzung des Erfindungswerts (ArbnErfRL Nr. 13)

Erfindungswert bei Lizensierung oder Verkauf

Bei Verkauf des Schutzrechts oder Lizensierung nach außen ist zusätzlich ein Faktor von etwa 0,5 zu berücksichtigen, der zusätzliches Know-how und die Fertigstellung der Erfindung durch den Betrieb berücksichtigt. Bei Konzernen ist grundsätzlich auf die Einnahmen des Betriebs abzustellen, in dem der AG tätig ist; etwas anderes gilt nur dann, wenn dadurch eine steuerrechtliche Gewinnverschiebung erfolgt (strittig, Schiedstelle bejahend, OLG München wohl eher ablehnend weil sich somit durch die Gründung einer Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft, bei der die meisten Erfindungen anfallen, das ArbEG aushebeln läßt).

Sind mehrere Erfindungen Gegenstand des Lizenzvertrages, ist der auf die zu vergütende Diensterfindung entfallende Anteil entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Vertragsschluss zu gewichten.6)

Die Aufteilung der Gesamtbruttolizenzeinnahme auf die einzelnen Erfindungen bemisst sich danach, wie die Vertragsparteien bei Abschluss des Lizenzvertrages das Verhältnis ihrer Wertigkeit zueinander beurteilt haben.7)

Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null re-duziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat.8)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Urteil v. 17. November 2009 - X ZR 60/07
4)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, 2 U 44/06 - Arbeitnehmererf./Ummantelung von Stahlröhren II; m.V.a. Schwermetalloxidationskatalysator, GRUR 1989, 205 (208
5)
Vergütungsrichtline, (39
6)
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril; m.V.a. Bartenbach/Volz, aaO, § 9 Rdn. 226
7) , 8)
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril