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— | zeitliche_geltung_von_gesetzen [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | Zu den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von [[Gesetze|Gesetzen]] rechnet der in Art. 170 EGBGB über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende allgemein anerkannte Grundsatz, dass (vertragliche und gesetzliche) Schuldverhältnisse wegen ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Gesetze]] |
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