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wettbewerbsrecht:zustaendigkeit_der_einigungsstellen

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Zuständigkeit der Einigungsstellen

§ 15 (4) UWG

Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.

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