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wettbewerbsrecht:zustaendigkeit
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Zuständigkeit (§§ 13, 14 UWG)

Es herrscht eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Abhängigkeit vom Firmensitz des Beklagten bzw. dem Verursachungsort der Verletzung (örtliche Zuständigkeit).

siehe auch

UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Regelt die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung, Vertragsstrafe, einstweiligen Rechtsschutz, Zuständigkeit der Gerichte und die Einigungsstellen.

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