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+ | ====== Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten ====== | ||
+ | § 7 (2) TMG -> [[Internetrecht: | ||
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+ | -> [[Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters]] | ||
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+ | Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten [§ 7 (2) TMG -> [[Internetrecht: | ||
+ | Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; | ||
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+ | Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche | ||
+ | Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht [§ 7 (2) TMG -> [[Internetrecht: | ||
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+ | Die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten sind den [[Straftrecht: | ||
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+ | Deliktische Verkehrssicherungspflichten können vertraglich auf einen anderen mit der Folge übertragen | ||
+ | werden, dass der die Verkehrssicherungspflicht Übernehmende selbst gegenüber Dritten deliktsrechtlich verantwortlich werden kann. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein. In diesem Fall verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten.((BGH, | ||
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+ | Diese Grundsätze sind auch für die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten heranzuziehen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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