Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wettbewerbsrecht:wettbewerbsrechtliche_verkehrspflichten

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
wettbewerbsrecht:wettbewerbsrechtliche_verkehrspflichten [2022/01/17 10:28] mfreundwettbewerbsrecht:wettbewerbsrechtliche_verkehrspflichten [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten ======
  
 +§ 7 (2) TMG -> [[Internetrecht:Prüfungspflichten des Diensteanbieters]]
 +
 +-> [[Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters]]
 +
 +Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten [§ 7 (2) TMG -> [[Internetrecht:Prüfungspflichten des Diensteanbieters]]] liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren
 +Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; m.V.a. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay))
 +
 +Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche
 +Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht [§ 7 (2) TMG -> [[Internetrecht:Prüfungspflichten des Diensteanbieters]]].((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 21 f. - Geschäftsführerhaftung, mwN))
 +
 +Die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten sind den [[Straftrecht:deliktische Verkehrssicherungspflichten]|deliktischen Verkehrssicherungspflichten]] aufgrund Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage entlehnt.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.w.N))
 +
 +Deliktische Verkehrssicherungspflichten können vertraglich auf einen anderen mit der Folge übertragen 
 +werden, dass der die Verkehrssicherungspflicht Übernehmende selbst gegenüber Dritten deliktsrechtlich verantwortlich werden kann. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein. In diesem Fall verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung ; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, VersR 2007, 78 Rn. 11; Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, VersR 2008, 505 Rn. 9; Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16))
 +
 +Diese Grundsätze sind auch für die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten heranzuziehen.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung
 +
 +
 +))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten]]
 +
 +
 +===== siehe auch =====
wettbewerbsrecht/wettbewerbsrechtliche_verkehrspflichten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1