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wettbewerbsrecht:wettbewerbsrecht

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 +====== Wettbewerbsrecht ======
  
 +UWG -> [[Wettbewerbsgesetz]]\\
 +
 +§ 1 UWG S. 1 -> [[Funktion des Wettbewerbsrechtes]] \\
 +
 +-> [[Vorrang bereichsspezifischer Vorschriften vor allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen]]
 +
 +
 +
 +Das [[Wettbewerbsgesetz]] dient dem Schutz der [[Mitbewerber]],
 +der Verbraucherinnen und [[Verbraucher]] sowie der
 +sonstigen [[Marktteilnehmer]] vor [[unlautere geschäftliche
 +Handlungen|unlauteren geschäftlichen
 +Handlungen]] [§ 1 S. 1 UWG -> [[Funktion des Wettbewerbsrechtes ]]]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem [[unverfälschter Wettbewerb|unverfälschten Wettbewerb]] [§ 1 S. 2 UWG -> [[Funktion des Wettbewerbsrechtes]]].      
 +
 +Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von [[Mitbewerber|Mitbewerbern]], [[Verbraucher|Verbrauchern]] oder [[sonstige Marktteilnehmern|sonstigen Marktteilnehmern]] [[Bagatellgrenze|spürbar]] zu beeinträchtigen [§ 3 (1) UWG -> [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]]].
 +
 +Unlauter handelt insbesondere, wer eine der [[Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen|Beispieltatbestände unlauterer geschäftlicher Handlungen des § 4 UWG]] erfüllt ([[Unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit]], [[Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit]],  [[Verschleierung des Werbecharakters]], unlautere [[Verkaufsförderungsmaßnahmen]], unlautere [[Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter]], [[Ausnutzung der Spiellust]], [[Verunglimpfung]], Verstoß gegen den [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz|Ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]], [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]], [[Rufausbeutung]], [[Rufschädigung]], [[Unredliche Erlangung]], [[Gezielte Behinderung]], [[Abwerben fremder Mitarbeiter]], [[Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift]]).
 +
 +Unlauter handelt auch, wer eine [[irreführende geschäftliche Handlungen|irreführende geschäftliche Handlung]] vornimmt (z.B. [[irreführende Produktangaben]], [[Irreführende Angaben über Preis und Verkaufsmodalitäten|Preisangaben]], etc.).
 +
 +Das Wettbewerbsrecht regelt auch Unlauterkeitstatbestände für [[Vergleichende Werbung]], d.h. Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
 +
 +Ferner verbietet das Wettbewerbsrecht geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird [§ 7 (1) UWG -> [[unzumutbare Belästigung]]]. Darunter fällt insbesondere das Verbreiten [[Unerwünschte Werbung|unerwünschter Werbung]].
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +UWG -> [[Wettbewerbsgesetz]] 
wettbewerbsrecht/wettbewerbsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1