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wettbewerbsrecht:wesentliche_informationen_fuer_kommerzielle_kommunikation_einschliesslich_werbung_und_marketing

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Wesentliche Informationen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing

§ 5a (4) UWG

Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den Informationspflichten im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG zählen die in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vorgesehenen Angaben. Nach dieser Bestimmung verlangen die Mitgliedstaaten, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in einem Gebäude, für die ein Ausweis über die Energieeffizienz vorliegt, in Verkaufsund Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Die Bestimmung nimmt von dieser Verpflichtung keinen bestimmten Personenkreis aus. Von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU sind deshalb auch Verkaufs- und Vermietungsanzeigen erfasst, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat.1)

Die Vorschrift des § 5a Abs. 4 UWG ist gleichrangig neben dem Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG (→ Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift) anwendbar.

§ 5a Abs. 4 UWG verweist auf unionsrechtliche Informationspflichten, die entweder in EU-Verordnungen oder in nationalen Rechtsvorschriften enthalten sind, mit denen unionsrechtliche Richtlinien zur Regelung der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing umgesetzt worden sind. Welche Informationspflichten damit gemeint sind, kann vor allem der Auflistung im Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) entnommen werden, die allerdings nicht erschöpfend ist.2)

Auch für die Informationspflichten gemäß § 5a Abs. 4 UWG gilt, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.3)

Im Anhang II zur UGP-Richtlinie ist auch die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) genannt, die den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse bezweckt [PAngV → Preisangabenverordnung].

In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5a UWG zu beurteilen4). Soweit der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen angenommen hat, dass bei Verletzung einer Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF die Unlauterkeit aus § 3a UWG folgt5), hält er daran nicht fest.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17
2)
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12 - 2 Flaschen GRATIS; m.w.N.
3)
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12 - 2 Flaschen GRATIS; m.V.a. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rn. 38). Ein Verstoß gegen diese Informati-onspflichten kann daher grundsätzlich sowohl nach § 5a Abs. 4 UWG als auch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden, ohne dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Normen besteht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 40
4)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; zu § 5a Abs. 2 und 4 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung [aF] vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 23 bis 25] = WRP 2022, 847 - Knuspermüsli II; Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet
5)
BGH, GRUR 2021, 739 [juris Rn. 11 und 48] - Herstellergarantie III
6)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV
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