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— | wettbewerbsrecht:wesentliche_informationen_fuer_den_verbraucher [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Wesentliche Informationen für den Verbraucher ====== | ||
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+ | **§ 5a (3) UWG** | ||
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+ | Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: | ||
+ | - alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang; | ||
+ | - die Identität und Anschrift des Unternehmers, | ||
+ | - der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können; | ||
+ | - Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, | ||
+ | - das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf. | ||
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+ | § 5a (3) Nr. 1 UWG -> [[Information über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung]] \\ | ||
+ | § 5a (3) Nr. 2 UWG -> [[Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers]] | ||
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+ | § 5a (1) UWG -> [[Irreführung durch Unterlassen]] \\ | ||
+ | § 5a (2) UWG -> [[Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] \\ | ||
+ | § 5a (4) UWG -> [[Wesentliche Informationen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing]] \\ | ||
+ | § 5a (5) UWG -> [[Beurteilung des Vorenthaltens von Informationen ]] \\ | ||
+ | § 5a (6) UWG -> [[Unlaute Nichtkenntlichmachung einer geschäftlichen Handlung]] \\ | ||
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+ | Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG -> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]] \\ | ||
+ | Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 -> [[Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz]] \\ | ||
+ | Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung des Rechts \\ | ||
+ | Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG \\ | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, | ||
+ | unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 | ||
+ | Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG [-> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]]]. | ||
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+ | Der deutsche Gesetzgeber hat dabei statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs " | ||
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+ | Unter einer " | ||
+ | Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten | ||
+ | kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, | ||
+ | Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.((vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen)) | ||
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+ | Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit | ||
+ | bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.((BGH, | ||
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+ | Dafür ist nicht erforderlich, | ||
+ | reicht es nach der Senatsrechtsprechung aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann.((BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de; | ||
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+ | Dabei genügt als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf | ||
+ | erforderliche geschäftliche Entscheidung nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie | ||
+ | 2005/29/EG insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, | ||
+ | wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rechtsprechung | ||
+ | des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff " | ||
+ | Entscheidung" | ||
+ | Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende | ||
+ | Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.((BGH, | ||
+ | Rn. 36 - Trento Sviluppo)) | ||
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+ | Nach Erwägungsgrund 14 Satz 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG müssen die von der Richtlinie festgelegten Basisinformationen, | ||
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+ | Die in § 5a Abs. 3 UWG in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG gesondert aufgeführten Informationen betreffen die Verbraucherentscheidung für das Geschäft, dessen Abschluss ihm unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG und Art. 7 Abs. 4 Halbsatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG in annahmefähiger Form angeboten wird.((BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12 - Alpenpanorama im Heißluftballon)) | ||
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+ | Beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG 2008 wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann.((BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; | ||
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+ | Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, | ||
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+ | Es ist erforderlich, | ||
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+ | Das ist - unabhängig davon, ob das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine sogenannte invitatio ad offerendum beinhaltet - dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind.((BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12 - Alpenpanorama im Heißluftballon; | ||
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+ | Bei der Bestimmung des Umfangs der gemäß § 5a Abs. 3 UWG mitzuteilenden Informationen sind die Umstände und damit die Besonderheit des Angebots zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Werden Waren im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, so gelten nach Nummer 2 dieser Vorschrift die Informationen über Identität und Anschrift des Unternehmers, | ||
+ | für den er handelt, als wesentlich. Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang. Die Informationspflicht trifft die Beklagte als für das Angebot Verantwortliche. Indem § 5a Abs. 3 UWG die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, | ||
+ | für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst | ||
+ | in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. In diesem Fall bedarf es daher der Offenlegung von Informationen über den Vertragspartner des im Sinne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG angebotenen | ||
+ | Geschäfts.((BGH, | ||
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+ | Wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt, steht das | ||
+ | nicht rechtzeitige Bereitstellen dem Vorenthalten einer Information im Sinne von | ||
+ | § 5a Abs. 2 UWG gleich. Im Fall des § 5a Abs. 3 UWG erreicht den Verbraucher | ||
+ | eine wesentliche Information grundsätzlich nur rechtzeitig, | ||
+ | bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung | ||
+ | treffen kann((vgl. EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket)). | ||
+ | Diese geschäftliche Entscheidung ist bei der Werbeanzeige der Beklagten das | ||
+ | Aufsuchen ihres Verkaufsportals im Internet, um ein in der Anzeige beworbenes | ||
+ | Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen. Die Informationen zu | ||
+ | Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Produkte müssen grundsätzlich | ||
+ | bereits in dieser Werbeanzeige erfolgen. | ||
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+ | Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, der | ||
+ | Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden als wesentliche Informationen | ||
+ | qualifiziert, | ||
+ | betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände | ||
+ | und der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist | ||
+ | ((EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 | ||
+ | - VSW/DHL Paket)). Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie | ||
+ | 2005/29/EG, dass bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen | ||
+ | vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums | ||
+ | sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen | ||
+ | hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur stellen, | ||
+ | berücksichtigt werden((EuGH, | ||
+ | GRUR 2017, 535 Rn. 27 - VSW/DHL Paket)).((BGH, | ||
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+ | Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt, reicht es danach aus, dass die Verbraucher, | ||
+ | Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können((EuGH, | ||
+ | wenn in einem Printmedium für eine Online-Verkaufsplattform geworben wird, insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten wird((EuGH, GRUR 2017, 535 | ||
+ | Rn. 29 - VSW/DHL Paket)).((BGH, | ||
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+ | ==== § 5a Abs. 3 Nr. 2 ==== | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, | ||
+ | 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; | ||
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+ | Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen((BGH, | ||
+ | Rechtsform des Unternehmens oder bei - wie vorliegend - fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Person seines Inhabers abhängen.((BGH, | ||
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+ | Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, | ||
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+ | Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.((BGH, | ||
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+ | Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.((BGH, | ||
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+ | Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung " | ||
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+ | Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5a UWG -> [[Irreführung durch Unterlassen]] |
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