Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
wettbewerbsrecht:werbung [2022/01/27 09:27] – mfreund | wettbewerbsrecht:werbung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Werbung ====== | ||
+ | |||
+ | § 5, 5a UWG -> [[Irreführende Werbung]] \\ | ||
+ | § 6 UWG -> [[Vergleichende Werbung]] \\ | ||
+ | § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG -> [[Unerwünschte Werbung]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV -> [[Internetrecht: | ||
+ | |||
+ | § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | |||
+ | -> [[Internetrecht: | ||
+ | |||
+ | -> [[Direktwerbung]] | ||
+ | |||
+ | Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst der Begriff der Werbung, der weder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch in der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation definiert ist, schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst die in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung niedergelegte besonders weite Definition sehr unterschiedliche Formen von Werbung. Der Begriff der Werbung ist daher in keiner Weise auf die Formen | ||
+ | klassischer Werbung beschränkt.((BGH, | ||
+ | Peelaers u.a.)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betref-fenden Produkte und damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der Richtlinie). Der Umstand, dass Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann, steht dem nicht entgegen. Dem Markenrecht kommt gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der vergleichenden Werbung kein Vorrang zu.((BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - Duftvergleich mit Markenparfüm ; m.V.a .BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Nach Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie ist Werbung "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern" | ||
+ | |||
+ | Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, | ||
+ | |||
+ | Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße; | ||
+ | |||
+ | Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird.((BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße; | ||
+ | |||
+ | Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat.((BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße; | ||
+ | |||
+ | Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Geht es um Produkte wie Lebensmittel, | ||
+ | auch von ihrer Zusammensetzung abhängig macht, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen wird.((BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße; | ||
+ | |||
+ | Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt einer Gesichtscreme, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Bloße statische Fotoseiten mit Text wie im Streitfall fallen daher nicht darunter.((BGH, | ||
+ | 335; dies., ZUM 2019, 457, 463; Eibenstein, MMR 2020, 774, 775)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Unlauterer Wettbewerb]] \\ | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de