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+ | ====== Weitere Klageberechtigte ====== | ||
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+ | **§ 8 (3) Nr. 3 UWG** | ||
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+ | Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: qualifizierten Einrichtungen, | ||
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+ | § 8 (3) Nr. 1 UWG -> [[Klagebefugnis]] \\ | ||
+ | § 8 (3) Nr. 2 UWG -> [[Klagebefugnis eines Verbandes]] | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sind qualifizierte Einrichtungen, | ||
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+ | Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten.((BGH, | ||
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+ | Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, | ||
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+ | Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben.((BGH, | ||
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+ | Voraussetzung für die Aufnahme eines Verbrauchervereins in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG, dass auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Der Verband muss dafür über eine hinreichende finanzielle, | ||
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+ | Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG vorliegen, ist in erster Linie mit Blick auf die den qualifizierten Einrichtungen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beurteilen. In die Liste der qualifizierten Einrichtungen werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, | ||
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+ | Die Klagebefugnis des Klägers folgt nicht schon daraus, dass dieser in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des | ||
+ | klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt.((BGH, | ||
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+ | § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht anders als § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF((vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 I ZR 180/01, GRUR 2004, 435 = WRP 2004, 490 FrühlingsgeFlüge)) und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG((vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2007 I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 Krankenhauswerbung)) neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis.((BGH, | ||
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+ | Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.((BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - Überregionale Klagebefugnis)) | ||
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+ | Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen.((BGH, | ||
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+ | Qualifizierte Einrichtung ist nach Art. 3 der Richtlinie 2009/22/EG jede Stelle oder Organisation, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, | ||
+ | Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.((BGH, | ||
+ | Rn. 17 = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe)) Dies gilt entsprechend für § 3 Abs. 1 | ||
+ | UKlaG [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | UKlaG -> [[Verfahrensrecht: |
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