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wettbewerbsrecht:verrat_von_geschaefts-_und_betriebsgeheimnissen

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Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wurden durch die Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung [GeschGehG → Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen] am 18. April 2019 aufgehoben.

§ 17 (1) UWG (aufgehoben seit 25. April 2019)

Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17 (2) UWG → Unbefugtes Erlangen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
§ 17 (3) UWG → Versuchter Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 17 (4) UWG → Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in besonders schweren Fällen
§ 17 (5), (6) UWG → Strafverfolgung bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse
Verwendungsverbot der Kenntnis von Betriebsgeheimnissen
Täter eines Geheimnisverrats
Schadensersatz bei einer rechtswidrigen Verwertung von Betriebsgeheimnissen

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis [→ Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse] unbefugt zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, das durch eine Mitteilung nach § 17 Abs. 1 UWG erlangt wurde oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG sich unbefugt verschafft oder gesichert worden ist, wenn zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht gehandelt wird, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen.

Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF.1)

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG [→ Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse] ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll.2)

Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.3)

Bei Klageanträgen auf deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG und vertraglichen Ansprüchen wegen Verletzung einer Geheimhaltungsabrede handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit um verschiedene Streitgegenstände.4)

Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG [→ Täter eines Geheimnisverrats] kann nur eine Person sein, die bei dem Unternehmen beschäftigt ist, dem das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zusteht. Der Begriff des bei einem Unternehmen Beschäftigten i.S. von § 17 Abs. 1 UWG ist zwar weit auszulegen; selbständige Gewerbetreibende fallen jedoch nicht darunter.5)

Eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen vom Verletzer darf in keiner Weise verwendet werden. → Verwendungsverbot der Kenntnis von Betriebsgeheimnissen

Ferner hat der Verletzer den Gewinn herauszugeben, der durch den Einsatz von unter Verwendung von geheimen Know-how hergestellten Werkzeugen erzielt wurde.6) [→ Schadensersatz bei einer rechtswidrigen Verwertung von Betriebsgeheimnissen]

Ein auf § 3a UWG i.V. mit § 17 UWG gestützter Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einer vorangegangenen Verletzung von Betriebsgeheimnissen erfasst nicht den Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die zwar Nachfolgeprodukte von unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellter Produkte sind, selbst aber nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellt werden.7)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43
2)
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN
3)
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II
4)
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 14 - Peek & Cloppenburg III; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 277; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl.,§ 12 Rn. 2.23l
5)
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. RG JW 1927, 2378; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 17 Rdn. 14; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 13; MünchKomm.UWG/Brammsen, § 17 Rdn. 32 m.w.N.
6)
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 161/16; m.V.a. BGH, WRP 2008, 938 Rn. 9, 11
7)
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 161/16
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