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wettbewerbsrecht:verordnung_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten [2023/05/22 07:31] – mfreund | wettbewerbsrecht:verordnung_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ====== | ||
+ | Verordnung (EU) Nr. 528/ | ||
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+ | ==== Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 3 Satz 2 ==== | ||
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+ | Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben " | ||
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+ | Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Sie ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Das Ziel der Biozid-Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen der Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, | ||
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+ | Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO enthält Regelungen zur Werbung für Biozidprodukte, | ||
+ | unterbunden werden sollen.((BGH, | ||
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+ | Sind " | ||
+ | die Umwelt oder seiner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Biozidprodukt]] |
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