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wettbewerbsrecht:verordnung_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten

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 +====== Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ======
  
 +Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
 +
 +==== Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 3 Satz 2 ====
 +
 +Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.((BGH, Beschluss vom 20. April 2023 - I ZR 108/22))
 +
 +Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Sie ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Das Ziel der Biozid-Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen der Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO).((BGH, Beschluss vom 20. April 2023 - I ZR 108/22))
 +
 +Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO enthält Regelungen zur Werbung für Biozidprodukte, mit denen Verharmlosungen der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt oder seiner Wirksamkeit
 +unterbunden werden sollen.((BGH, Beschluss vom 20. April 2023 - I ZR 108/22; m.V.a. BeckOK.UWG/Niebel/Kerl, 19. Edition [Stand 1. Januar 2023], § 3a Rn. 195 mwN))
 +
 +
 +Sind "ähnliche Hinweise" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur solche in einer Werbung enthaltenen Hinweise, die genauso wie die in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Begriffe die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für
 +die Umwelt oder seiner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen, oder fallen unter "ähnliche Hinweise" alle Begriffe, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit einen den konkret aufgezählten Begriffen vergleichbaren verharmlosenden, nicht aber zwingend auch einen generalisierenden Gehalt wie diese aufweisen?((BGH, Beschluss vom 20. April 2023 - I ZR 108/22))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Biozidprodukt]]
wettbewerbsrecht/verordnung_ueber_die_bereitstellung_auf_dem_markt_und_die_verwendung_von_biozidprodukten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1