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— | wettbewerbsrecht:verlust_der_wettbewerblichen_eigenart [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verlust der wettbewerblichen Eigenart ====== | ||
+ | Die [[wettbewerbliche Eigenart]] | ||
+ | durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet.((BGH, | ||
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+ | Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben.((BGH, | ||
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+ | Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht.((BGH, | ||
+ | GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; | ||
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+ | Für die wettbewerbliche Eigenart ist es unschädlich, | ||
+ | nicht selbst genannt werden.((BGH, | ||
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+ | Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet.((((BGH, | ||
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+ | Die [[wettbewerbliche Eigenart]] eines Erzeugnisses kann allerdings entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Wettbewerbliche Eigenart]] |
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