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wettbewerbsrecht:verkehrsanschauung_bei_nachahmung

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 +====== Verkehrsanschauung bei Nachahmung ======
 +
 +Für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG [-> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]]] kommt es auf die Anschauung derjenigen Verkehrskreise an, denen das als Nachahmung beanstandete Produkt zum Erwerb angeboten
 +wird.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - Flying V; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 23 und 32 = WRP 2015, 717 - Keksstangen)) Denn diese werden durch die die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung in ihrer wirtschaftlichen Entschließung angesprochen.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - Flying V; m.V.a. Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 94)) 
 +
 +Nicht maßgeblich ist dagegen die Vorstellung der Verkehrskreise, die mit dem angebotenen Produkt zwar in Berührung
 +kommen, aber nicht durch das in Rede stehende Angebot in ihrer Erwerbsentscheidung berührt sind.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - Flying V; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - I ZR 34/86, GRUR 1988,
 +385, 387 [juris Rn. 18] = WRP 1988, 371 - Wäsche-Kennzeichnungsbänder))
 +
 +Im Übrigen ist nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises maßgeblich. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn - was im Streitfall ausscheidet - die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 - Flying V; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 114/13, GRUR 2015, 587 Rn. 22 f. = WRP 2015, 732 - PINAR, mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz]]