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wettbewerbsrecht:verjaehrung

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 +====== Verjährung ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 11 (1) UWG**
 +
 +Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten.
 +</note>
 +
 +Ansprüche auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] oder [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatz]] (§§ 8, 9, 12 UWG) verjähren nach § 11 UWG 6 Monate nach Erlangung der Kenntnis von der Handlung und der Person des Verpflichteten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist nach Absatz 2 nicht vor Eintritt des Schadens. 
 +
 +
 +==== Beginn der Verjährungsfrist ====
 +
 +<note>
 +**§ 11 (2) UWG**
 +
 +Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
 +  - der Anspruch entstanden ist und
 +  - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
 +</note>
 +
 +Wird der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch von einem rechtsfähigen Verband i. S. des § 8 HI UWG geltend gemacht, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 11 I UWG auf die Kenntnis von dessen Mitarbeitern an.((OLG Bamberg, Urt. v. 27. 9. 2006-3 U 363/05))
 +
 +Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
 +Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). 
 +
 +Ein - wie hier - auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 13 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände))
 +
 +Begeht der Verletzer - etwa durch den Versand gleichlautender Schreiben - mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße, so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.22; Schulz in Harte/Henning aaO § 11 Rn. 75; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 11 Rn. 20; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 25))
 +
 +==== Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüche ====
 +<note>
 +**§ 11 (3) UWG**
 +
 +Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
 +</note>
 +
 +
 +==== Andere Ansprüche ====
 +
 +<note>
 +**§ 11 (4) UWG**
 +
 +Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
 +</note>
 +
 +
 +==== Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ====
 +
 +  * § 204 I Nr. 1 BGB: bei Klageerhebung 
 +  * § 204 I Nr. 9 BGB: bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung 
 +
 +Bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum während die Verjährung gehemmt ist nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 S. 2 BGB). 
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Wettbewerbsrecht]]
 +  * [[Verjährung]]
wettbewerbsrecht/verjaehrung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1