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wettbewerbsrecht:verbringungsverbot [2020/09/01 07:27] – [Arzneimittelpreisrecht und Warenverkehrsfreiheit] mfreund | wettbewerbsrecht:verbringungsverbot [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verbringungsverbot ====== | ||
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+ | ==== § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG ==== | ||
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+ | Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG darf eine Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | ||
+ | nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel Arzneimittel im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in Deutschland liefern.((BGH, | ||
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+ | Endverbraucher ist bei einem Arzneimittel grundsätzlich der Patient, | ||
+ | weil ein Arzneimittel in seinem Körper wirkt und dieser es durch Einnahme oder | ||
+ | Anwendung selbst " | ||
+ | Satz 1 Nr. 1a AMG eine Lieferung von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels | ||
+ | an Ärzte zur Weitergabe an Patienten nicht gestattet.((BGH, | ||
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+ | Bei der Anwendung eines Applikationsarzneimittels durch den Arzt am Patienten handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen oder eine Abgabe, sondern um einen Endverbrauch im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG (dazu oben II 2 c ee Rn. 42). Dies ist bei der Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der bestimmungsgemäße Einsatz des Arzneimittels bei einem Applikationsarzneimittel ärztlicher Hilfe bedarf, bedeutet zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass der Arzt dadurch zum Endverbraucher wird (aA Hofmann in Kügel/ | ||
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+ | § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG erfasst Arzneimittel, | ||
+ | für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend | ||
+ | den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt werden.((BGH, | ||
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+ | Einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG Arzneimittel im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in Deutschland liefern darf, ist es gestattet, Applikationsarzneimittel an den anwendenden Arzt zu liefern.((BGH, | ||
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+ | Die Beschränkungen bei der Abgabe von Arzneimitteln, | ||
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+ | Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, | ||
+ | der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben, und dass seine Anwendung mit dem Primärrecht der Union in Einklang steht.((BGH, | ||
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+ | Er hat weiter angenommen, dass ein Verstoß gegen die [[EU: | ||
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+ | Die Regelung, wonach deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, wäre auch nach Art. 36 AEUV (Art. 30 EGV) zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.((BGH, | ||
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+ | Die deutschen Vorschriften über den einheitlichen Apothekenabgabepreis sind nach diesen Maßstäben lediglich Verkaufsmodalitäten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.((BGH, | ||
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+ | Sie berühren den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtlich wie tatsächlich gleichermaßen. Allerdings kann die beschränkende Wirkung einer mitgliedstaatlichen Bestimmung für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ungünstiger sein als für inländische | ||
+ | Erzeugnisse, | ||
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+ | Ausländische Versandapotheken werden durch den einheitlichen Apothekenabgabepreis jedoch nicht stärker beschränkt als inländische Versandapotheken, | ||
+ | einheitlichen Apothekenabgabepreis halten müssen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] | ||
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