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+ | ====== Verbot unlauterer Behinderung ====== | ||
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+ | **§ 4 Nr. 10 UWG** bis Dezember 2015 (entfallen) | ||
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+ | [[Unlauter]] handelt insbesondere, | ||
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+ | § 4 Nr. 4 UWG -> [[Gezielte Behinderung der Mitbewerber]] | ||
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+ | Die Behinderung [§ 4 Nr. 10 UWG -> [[Verbot unlauterer Behinderung]]] ist vom Gesetzgeber mit der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des UWG vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414, 1415) in § 4 Nr. 10 UWG als eigenständiger Unlauterkeitstatbestand geregelt und unverändert in die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG 2015 übernommen worden. Im Interesse einer systematisch klaren Abgrenzung der in § 4 UWG geregelten Tatbestände ergeben sich die unter dem Gesichtspunkt der Behinderung maßgeblichen Unlauterkeitsvoraussetzungen allein aus § 4 Nr. 4 UWG und der zu § 4 Nr. 10 UWG aF ergangenen Rechtsprechung des Senats. Damit sind keine Rechtsschutzlücken verbunden. Insbesondere kommt die für den Tatbestand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anerkannte Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung auch in Betracht, wenn eine Nachahmung von Waren und Dienstleistungen die Voraussetzungen der Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG erfüllt((aA Köhler in Köhler/ | ||
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