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— | wettbewerbsrecht:verbot_des_vorenthalts_wesentlicher_informationen_fuer_den_verbraucher [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher | ||
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+ | **§ 5a (2) UWG** | ||
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+ | Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, | ||
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+ | 1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und | ||
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+ | 2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Als Vorenthalten gilt auch | ||
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+ | 1.das Verheimlichen wesentlicher Informationen, | ||
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+ | 2.die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise, | ||
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+ | 3.die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. | ||
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+ | -> [[Prüfzeichen]] \\ | ||
+ | -> [[Preisvergleichsportal]] \\ | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelte unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG aF dadurch beeinflusste, | ||
+ | aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich war. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt nunmehr unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, | ||
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+ | Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)) | ||
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+ | Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG [-> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]]] um und ist richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie sind, wenn das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmittel räumliche oder | ||
+ | zeitliche Beschränkungen auferlegt, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, diese Beschränkungen sowie alle Maßnahmen zu berücksichtigen, | ||
+ | die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen.((BGH, | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat mit der redaktionellen Anpassung des Wortlauts dieser Vorschrift an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nachvollzogen, | ||
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+ | Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, | ||
+ | zu treffen" | ||
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+ | Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Auf die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, kommt es danach nur an, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen | ||
+ | für die erforderlichen Angaben aufweist. Bestehen für ein Kommunikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche Beschränkungen, | ||
+ | habe die Informationen an anderer Stelle zur Verfügung gestellt.((BGH, | ||
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+ | Der Verbraucher benötigt die Angaben zu den von der Preiswerbung ausgeschlossenen Waren, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu treffen, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkrete Angebote von | ||
+ | Möbeln, Küchen und Matratzen zu unterrichten. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen seien auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen im elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Nach wie vor ist ein unterschiedliches Schutzniveau für elektronischen und nichtelektronischen Geschäftsverkehr nicht zu rechtfertigen.((BGH, | ||
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+ | Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme gehört bei Preisnachlässen die Angabe, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können.((BGH, | ||
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+ | Das Vorenthalten der Information über die vom Preisnachlass und Rabatt | ||
+ | ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu | ||
+ | einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
+ | hätte.((BGH, | ||
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+ | Eine Information wird dem Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten, | ||
+ | beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.((BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16 - Komplettküchen | ||
+ | ; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 27 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, mwN)) | ||
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+ | Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.((BGH, | ||
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+ | Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, | ||
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+ | Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.((BGH, | ||
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+ | Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung | ||
+ | des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.((BGH, | ||
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+ | Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter | ||
+ | Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt.((BGH, | ||
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+ | Die Beurteilung, | ||
+ | anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten.((BGH, | ||
+ | 58 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung)) | ||
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+ | Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Einschätzung des Verkehrsverständnisses des Durchschnittsverbrauchers ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, | ||
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+ | " | ||
+ | informierte Entscheidung treffen zu können.((BGH, | ||
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+ | An der Rechtsprechung des Senats, wonach eine spürbare Irreführung durch Unterlassen ohne Weiteres vorliegt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann unter der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden.((BGH, | ||
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+ | Der Verbraucher wird eine wesentliche Information regelmäßig und insbesondere dann für eine informierte Kaufentscheidung benötigen, wenn die Information wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft. Den Unternehmer, | ||
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+ | Sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, | ||
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+ | Der Verbraucher wird eine wesentliche Information schon im Allgemeinen und insbesondere in Fällen, in denen sie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft, für eine informierte | ||
+ | Kaufentscheidung benötigen((vgl. Sosnitza in Ohly/ | ||
+ | es dem Verbraucher ermöglicht, | ||
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+ | Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, | ||
+ | eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Zum einen kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher in einer solchen Situation von einer geschäftlichen Entscheidung absieht und deshalb nicht Gefahr läuft, eine andere Entscheidung zu treffen als dann, wenn er in der nach den Umständen gebotenen Weise informiert worden wäre. Zum anderen kann eine geschäftliche Entscheidung auch darin bestehen, dass der Verbraucher ein Tätigwerden unterlässt.((BGH, | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.((BGH, | ||
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+ | Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 153/16 - 19% MwSt. GESCHENKT)) | ||
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+ | Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.((BGH, | ||
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+ | An der gleichrangigen Prüfung von § 3a UWG und § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG hält der Senat in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nicht länger fest. In diesen Fällen ist die | ||
+ | Unlauterkeit vielmehr allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu beurteilen.((BGH, | ||
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+ | ==== § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG ==== | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG in der seit dem 10. Dezember 2015 | ||
+ | geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung | ||
+ | aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, | ||
+ | die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche | ||
+ | Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer | ||
+ | geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
+ | hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch | ||
+ | das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher | ||
+ | Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise | ||
+ | (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen | ||
+ | (Nr. 3).((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17)) | ||
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+ | § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken|Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken]] von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt((vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 | ||
+ | - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung, | ||
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+ | Nach der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, deren Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die zuvor unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF bestehende | ||
+ | Rechtslage nicht geändert hat((vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested)), handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher | ||
+ | eine wesentliche Information vorenthält, | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG nF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, | ||
+ | benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - LGA tested)) | ||
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+ | Für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung muss der | ||
+ | Verbraucher zudem wissen, wie er seinen Vertragspartner räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung, | ||
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+ | ==== § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG ==== | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG [-> [[Wesentliche Informationen für den Verbraucher]]] gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, für den der in Anspruch genommene Unternehmer handelt, sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen. | ||
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+ | Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, | ||
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+ | Zu den wesentlichen Informationen gehört nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 bei einer Werbung, die konkret zum Kauf von Waren auffordert, die Angabe des Endpreises, der die Umsatzsteuer enthalten muss.((BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; | ||
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+ | Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, | ||
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+ | Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.((BGH, | ||
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+ | Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).((BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15 - Entertain)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (1) UWG -> [[Irreführung durch Unterlassen]] |
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