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wettbewerbsrecht:verbot_des_vorenthalts_wesentlicher_informationen_fuer_den_verbraucher [2022/05/18 07:37] mfreund |
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Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)) | Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)) | ||
- | Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG [-> [[Richtlinie | + | Diese Bestimmung setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG [-> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]]] um und ist richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie sind, wenn das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmittel räumliche oder |
zeitliche Beschränkungen auferlegt, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, diese Beschränkungen sowie alle Maßnahmen zu berücksichtigen, | zeitliche Beschränkungen auferlegt, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, diese Beschränkungen sowie alle Maßnahmen zu berücksichtigen, | ||
die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen.((BGH, | die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen.((BGH, | ||
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(Nr. 3).((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17)) | (Nr. 3).((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17)) | ||
- | § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der [[Richtlinie | + | § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken|Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken]] von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt((vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 |
- I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung, | - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung, | ||
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