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wettbewerbsrecht:unverbindliche_preisempfehlung

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Unverbindliche Preisempfehlung

Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt.1)

Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff „unverbindlich empfohlener Preis“ kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.2)

siehe auch

→ § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG
→ PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2

1)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12 - DER NEUE; Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 I ZR 75/81, GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung
2)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12 - DER NEUE
wettbewerbsrecht/unverbindliche_preisempfehlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1