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wettbewerbsrecht:unmittelbare_herkunftstaeuschung

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 +====== Unmittelbare Herkunftstäuschung ======
  
 +Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG [-> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]]] handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.((st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD))
 +
 +Dabei ist zwischen einer [[unmittelbare Herkunftstäuschung|unmittelbaren Herkunftstäuschung]] und einer [[mittelbare Herkunftstäuschung|mittelbaren Herkunftstäuschung]] (einer [[Herkunftstäuschung im weiteren Sinne]]) zu unterscheiden.((st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD))
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 +Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG -> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]]